Et editionis tempus statuimus esse inspectandum exceptis his tantummodo casibus, in quibus conceptionem magis approbari infantium condicionis utilitas expostulat.
von anabell.c am 10.01.2018
Wir haben festgelegt, dass der Geburtszeitpunkt zu berücksichtigen ist, mit Ausnahme der Fälle, in denen das Kindeswohl es erfordert, dem Zeitpunkt der Empfängnis den Vorzug zu geben.
von johanna.b am 02.06.2015
Und wir stellen fest, dass die Geburtszeit zu untersuchen ist, wobei nur jene Fälle ausgenommen werden, in denen der Nutzen der Lage der Kinder es erfordert, dass die Empfängnis vielmehr gebilligt wird.