Si non ex propria culpa solus pupillae condemnatus es, sed absens et indefensus adquievisti, cum ex causa iudicati satisfacere coeperis, actionem adversus contutores tuos mandari tibi a pupilla desiderabis vel utili actione uteris.
von marcel.x am 06.01.2019
Wenn du nicht allein aufgrund deiner eigenen Schuld bezüglich der Mündel verurteilt worden bist, sondern abwesend und unverteidigt zugestimmt hast, wirst du, sobald du begonnen hast, aus dem Grund des Urteils Genugtuung zu leisten, verlangen, dass dir von der Mündel eine Klage gegen deine Mitvormund zugewiesen wird, oder du wirst eine nützliche Klage nutzen.
von helene82 am 19.10.2018
Wenn du allein bezüglich der Vormundschaft ohne eigenes Verschulden verurteilt wurdest, das Urteil jedoch abwesend und ohne Verteidigung akzeptiert hast, kannst du, sobald du mit der Begleichung der Urteilsschuld beginnst, von der Mündel verlangen, ihre Rechtshandlung gegen deine Mitvormund zu übertragen, oder du kannst eine alternative Rechtshandlung nutzen.