Filium habere suum libertus in potestate non prohibetur, cum ob praeteritum statum ex legitimis nuptiis ingenuorum exemplo filios habere liberto non sit interdictum.
von neo85 am 18.10.2020
Ein Freigelassener ist nicht gehindert, seinen Sohn in seiner Gewalt zu haben, da aufgrund seines früheren Status es ihm nicht untersagt ist, Söhne aus rechtmäßiger Ehe nach Art der Freigeborenen zu haben.
von aliyah.99 am 04.12.2023
Ein Freigelassener darf die rechtliche Gewalt über seinen Sohn haben, da sein früherer Sklavenstatus ihn nicht daran hindert, Kinder durch eine rechtmäßige Ehe zu haben, genauso wenig wie bei Bürgern, die von Geburt an frei sind.