Successionis videlicet iure et in hac parte servando, ut, si qui ex secundo gradu vocati renuntiaverint hereditati et noluerint eam adire nullusque alius sit in secundo gradu, qui succedere et potest et vult, tunc hi, quos praesenti lege enumeravimus ex tertio gradu, in locum recusantium succedant.
von benet.95 am 17.11.2015
Nach dem Erbrecht, das in diesem Fall zu beachten ist: Wenn diejenigen des zweiten Grades auf ihr Erbe verzichten und es abzulehnen, und wenn es niemanden im zweiten Grad gibt, der erben kann und will, dann werden diejenigen des dritten Grades, die wir in diesem Gesetz aufgeführt haben, anstelle derjenigen erben, die verzichtet haben.
von celine.x am 15.02.2023
Gemäß dem Erbfolgerecht und unter Wahrung dieser Bestimmung, dass, wenn jemand aus dem zweiten Grad auf das Erbe verzichtet und dieses nicht antreten will und kein anderer im zweiten Grad existiert, der nachfolgen kann und will, dann sollen diejenigen, die wir in gegenwärtigem Gesetz aus dem dritten Grad aufgeführt haben, an die Stelle der Verzichtenden nachfolgen.