Ideo per praesentem legem et in italicis solis rebus, quae immobiles sunt vel esse intelleguntur, sicut annalem exceptionem, ita et usucapionem transformandam esse censemus, ut tantummodo et hic decem vel viginti annorum vel triginta et aliarum exceptionum tempora currant, huiusmodi angustiis penitus semotis.
von caroline97 am 16.02.2017
Wir entscheiden daher, dass nach geltendem Recht, ausschließlich für italienische Immobilien, sowohl die jährliche Ausnahme als auch die Regeln der Ersitzung reformiert werden sollen. Die Fristen sollten auf zehn, zwanzig oder dreißig Jahre festgelegt werden, und andere Fristen sollten gelten, wobei alle bisherigen Einschränkungen vollständig beseitigt werden.
von maxime.y am 22.06.2020
Daher erachten wir durch das gegenwärtige Gesetz und ausschließlich in italienischen Angelegenheiten, bei denen es sich um unbewegliche Sachen handelt oder die als solche gelten, ebenso wie bei der jährlichen Ausnahme, auch die Ersitzung als zu verändern, sodass hier nur Fristen von zehn oder zwanzig Jahren oder dreißig und andere Ausnahmefristen gelten sollen, wobei derartige Einschränkungen vollständig beseitigt werden.