Nec sufficiat precibus oblatis speciale quoddam, licet per adnotationem, promeruisse responsum, vel etiam iudiciis adlegasse, nisi adlegato sacro rescripto aut in iudicio postulatione deposita fuerit subsecuta per exsecutorem conventio.
von livia.97 am 09.10.2018
Es reicht nicht aus, auf eingereichte Petitionen eine besondere Antwort erhalten zu haben, auch wenn diese annotiert ist, oder diese Petitionen vor Gericht vorgelegt zu haben, es sei denn, ein Vollstrecker hat nach Einreichung der kaiserlichen Antwort oder der Gerichtseingabe eine formelle Vorladung erlassen.
von finia.a am 12.12.2023
Es soll nicht ausreichen, nachdem Gebete dargebracht worden sind, eine bestimmte besondere Antwort erlangt zu haben, und sei es durch Anmerkung, oder auch vor Gericht vorgebracht zu haben, es sei denn, dass nach Einreichung des heiligen Rescripts oder nach Hinterlegung einer Petition beim Gericht eine Vorladung durch einen Executor erfolgt ist.