Ideoque memorata annali exceptione penitus quiescente aliae omnes legitimae exceptiones vel praescriptiones in iudiciis suum vigorem ostendant, sive quae super decennio vel viginti vel triginta vel quadraginta annis introductae sunt, sive quae minoribus spatiis concluduntur.
von marie.m am 27.08.2024
Daher bleibt, während die zuvor erwähnte einjährige Ausschlussfrist nicht mehr gilt, alle anderen gesetzlichen Fristen und Beschränkungen in gerichtlichen Verfahren uneingeschränkt in Kraft, sei es die zehn-, zwanzig-, dreißig- oder vierzigjährigen Fristen oder diejenigen, die kürzere Zeiträume umfassen.
von ayaz95 am 14.10.2024
Daher sollen, wenn die erwähnte jährliche Ausnahme vollständig ruhend ist, alle anderen legitimen Ausnahmen oder Verjährungsfristen in gerichtlichen Verfahren ihre Gültigkeit behalten, sowohl diejenigen, die über zehn oder zwanzig oder dreißig oder vierzig Jahre eingeführt wurden, als auch diejenigen, die in kürzeren Zeiträumen festgelegt sind.