Sicut enim haec ita observari disposuimus, ita aequum est testibus productis, instrumentis prolatis aliisque argumentis praestitis, si sententia contra eum lata sit et ipse, qui condemnatus est aut minime voce sua confessus sit aut formidine tormentorum tentus contra se aliquid dixerit, provocandi licentiam ei non denegari.
von theodor.o am 25.12.2022
Denn so wie wir verfügt haben, dass diese Dinge derart zu beobachten sind, ist es billig, dass nach Vorführung von Zeugen, Vorlage von Dokumenten und Präsentation anderer Argumente, wenn ein Urteil gegen ihn gefällt wurde und er selbst, der verurteilt wurde, entweder nicht mit eigener Stimme geständig war oder, von der Folterfurcht gehemmt, etwas gegen sich selbst ausgesagt hat, ihm das Recht der Berufung nicht verwehrt werde.
von karla83 am 16.11.2020
Wie wir diese Verfahren festgelegt haben, ist es nur billig, dass nach Anhörung von Zeugen, Vorlage von Dokumenten und Einreichung weiterer Beweise, wenn gegen jemanden ein Urteil ergangen ist und dieser entweder kein Geständnis in eigenen Worten abgelegt hat oder unter Androhung von Folter etwas gegen sich selbst ausgesagt hat, ihm das Recht auf Berufung nicht verwehrt werden darf.