Iustum est etenim propter dolosam mentem et absconditam machinationem, cum non emptori manifestaverit rem in iudicium deductam fuisse, tertia parte pretii, sicut iam disposuimus, eum puniri.
von jara.f am 02.11.2022
Es ist gerecht, dass aufgrund einer arglistigen Gesinnung und verborgener Machenschaften, wenn er dem Käufer nicht offenbart hat, dass die Sache vor Gericht gebracht wurde, er mit einem Drittel des Preises bestraft wird, so wie wir bereits verfügt haben.
von jaden.89 am 09.02.2024
Es ist gerecht, dass wegen arglistiger Absicht und verborgener Machenschaften, wenn jemand den Käufer nicht darüber in Kenntnis setzt, dass die Immobilie Gegenstand eines Rechtsstreits ist, dieser mit dem Verlust eines Drittels des Kaufpreises bestraft wird, wie wir bereits festgelegt haben.