Nisi minus dimidia iusti pretii, quod fuerat tempore venditionis, datum est, electione iam emptori praestita servanda.
von marcus.83 am 19.04.2024
Wenn weniger als die Hälfte des Verkehrswerts zum Zeitpunkt des Verkaufs gezahlt wurde, muss das Wahlrecht des Käufers gewahrt bleiben.