Transacto vero memorato tempore licentiam habere heredem mulieris libertatem eis imponere, nisi per culpam eius maritus prohibitus fuerit causam adulterii, ipse videlicet imminens, exercere.
von lucie.t am 18.03.2021
Nach Ablauf der festgelegten Frist hat der Erbe der Frau das Recht, ihnen die Freiheit zu gewähren, es sei denn, der Ehemann wurde aufgrund eigener Schuld daran gehindert, den Ehebruchfall zu verfolgen, obwohl er selbst die Absicht dazu hatte.
von lijas.88 am 28.12.2014
Nach Ablauf der erwähnten Zeit soll der Erbe der Frau die Befugnis haben, ihnen die Freiheit zu gewähren, es sei denn, der Ehemann wurde durch sein eigenes Verschulden daran gehindert, den Fall des Ehebruchs zu verfolgen, wobei er selbst offensichtlich drängte.