Vi bonorum raptorum actionem, quae cum poena sua retrahit ablata, potius ad mobilia moventiaque quam ad fundos per iniuriam occupatos spectare explorati iuris est.
von domenik.t am 16.12.2022
Die Rechtsaktion wegen gewaltsam entrissener Güter, welche mit ihrer Strafe das Weggenommene zurückholt, bezieht sich mehr auf bewegliche und selbstbewegende Sachen als auf widerrechtlich besetzte Ländereien, was nach herrschender Rechtsprechung feststeht.