Defunctis reis publicorum criminum, sive ipsi per se ea commiserunt sive aliis mandaverunt, pendente accusatione, praeterquam si sibi mortem consciverint, bona successoribus eorum non denegari notissimi iuris est.
von hailey95 am 02.09.2020
Bei verstorbenen Angeklagten öffentlicher Straftaten, sei es, dass sie diese selbst begangen oder anderen befohlen haben, während das Verfahren anhängig war, es sei denn, sie hätten sich selbst den Tod zugefügt, ist es allgemein anerkanntes Rechts, dass ihr Vermögen ihren Rechtsnachfolgern nicht verweigert wird.