Sed ex authenticis tantum sacris probatoriis manu nostra subscriptis et nostro arbitrio praestandis, ita ut nullus his dolus aut fraus possit adnecti, de his etiam, qui sunt verae et catholicae fidei, iubemus admitti.
von annabelle92 am 21.10.2023
Wir verfügen, dass nur diejenigen von wahrem katholischen Glaubens zugelassen werden, ausschließlich auf Grundlage authentischer heiliger Dokumente, die wir persönlich unterzeichnet und genehmigt haben, und sicherstellen, dass keine Täuschung oder Betrug damit in Verbindung gebracht werden kann.
von andre.82 am 08.08.2021
Wir befehlen, nur von authentischen heiligen Beweisen zuzulassen, die von unserer Hand unterschrieben und nach unserem Urteil zu erbringen sind, so dass keinerlei Täuschung oder Betrug diesen beigefügt werden kann, und dies bezüglich derjenigen, die dem wahren und katholischen Glauben angehören.