Deinde oportet accusatorem illud, quod ipse arguat, ab eo, quod defensor conparat, separare.
von leni.x am 02.05.2016
Es ist notwendig, dass der Ankläger dasjenige, was er selbst argumentiert, von dem zu trennen hat, was der Verteidiger vergleicht.
von marcus.869 am 30.08.2016
Der Ankläger muss dann seinen eigenen Argumentationsstrang von dem Vergleich, den die Verteidigung anstellt, abgrenzen.