Defensor autem, quae per alias constitutiones inducentur, ex iis locis, qui traditi sunt, infirmabit; ipsam autem relationem comprobabit, primum augendo eius, in quem referet crimen, culpam et audaciam et quam maxime per indignationem, si res feret, iuncta conquestione ante oculos ponendo; postea levius demonstrando se poenitum, quam sit illius promeritum, et suum supplicium cum illius iniuria conferendo.
von jara.k am 09.02.2017
Der Verteidiger wird jedoch diejenigen Dinge schwächen, die durch andere Verfassungen vorgebracht werden, aus den Orten, die überliefert worden sind; die Anklage selbst wird er zunächst beweisen, indem er die Schuld und Kühnheit desjenigen, gegen den er die Anklage richtet, erhöht und womöglich durch Entrüstung, wenn die Sache es zulässt, mit einer Klage vor Augen gestellt; hernach wird er zeigen, dass seine Bestrafung geringer ist als dessen Verdienst, und indem er seine eigene Strafe mit dessen Unrecht vergleicht.
von maryam957 am 10.04.2018
Der Verteidiger wird die durch andere Rechtsgrundsätze vorgebrachten Argumente mittels etablierter Methoden entkräften. Sodann wird er die Gegenklage selbst dadurch beweisen, dass er zunächst die Schuld und Unverfrorenheit der beschuldigten Person betont, und so viel Empörung wie der Fall zulässt hervorruft, während er ein plastisches Bild des Unrechts zeichnet. Anschließend wird er darlegen, dass seine eigene Strafe im Vergleich zu dem, was die andere Person verdient hat, zu gering war, und seine Strafe dem ihm zugefügten Unrecht gegenüberstellen.