Quoniam ergo in generali constitutione tamdiu propter eius partium multitudinem commoramur, ne forte varietate et dissimilitudine rerum diductus alicuius animus in quendam errorem deferatur, quid etiam nobis ex eo genere restet et quare restet, admonendum videtur.
von leonhard864 am 30.05.2015
Da wir aufgrund der Vielzahl ihrer Teile so viel Zeit mit der allgemeinen Anordnung verbringen, scheint es angebracht, uns daran zu erinnern, was noch zu behandeln bleibt und warum, um zu verhindern, dass jemand durch die Vielfalt und Unterschiede zwischen all diesen Themen verwirrt wird.
von victor.m am 11.01.2024
Da wir uns also bei der allgemeinen Verfassung aufgrund der Vielzahl ihrer Teile so lange aufhalten, damit nicht etwa durch die Verschiedenheit und Unähnlichkeit der Dinge der Geist irgendeines Menschen abgelenkt und in einen gewissen Irrtum geführt werde, scheint es notwendig zu sein zu erwähnen, was uns noch aus jener Kategorie verbleibt und warum es verbleibt.