Consulibus ambobus italia prouincia cum iis legionibus quas superiores consules habuissent decreta et ut quattuor legiones nouas scriberent, duas urbanas, duas quae quo senatus censuisset mitterentur; et t· quinctius flamininus cum duabus legionibus prouinciam eodem exercitu obtinere iussus: imperium ei prorogatum satis iam ante uideri esse.
von yannick9961 am 15.02.2016
Beiden Konsuln wurde Italien als Provinz mit jenen Legionen zugesprochen, die die vorherigen Konsuln innegehabt hatten, und sie sollten vier neue Legionen aufstellen, zwei Stadtlegionen, zwei, die dorthin entsandt würden, wo der Senat es beschlossen hatte; und T. Quinctius Flamininus wurde angewiesen, mit zwei Legionen die Provinz mit demselben Heer zu halten: Die Verlängerung seines Kommandos schien bereits hinreichend vorher festzustehen.
von vinzent.r am 10.06.2023
Italien wurde beiden Konsuln als ihre Provinz zugewiesen, zusammen mit den Legionen, die unter dem Kommando der vorherigen Konsuln gestanden hatten. Sie erhielten auch den Befehl, vier neue Legionen anzuwerben: zwei für die Stadt und zwei, die dorthin entsandt werden sollten, wo der Senat es beschließen würde. T. Quinctius Flamininus wurde angewiesen, seine Provinz mit seiner aktuellen Armee von zwei Legionen zu behalten, da sein Kommando bereits zuvor verlängert worden war.