Tum leges quoque et iudicia demonstranda sunt, per quae potuerit id peccatum, quod sponte sua reus poenitus sit, moribus et iudicio vindicari.
von kristian.b am 02.05.2018
Sodann müssen auch die Gesetze und Rechtsprechungen aufgezeigt werden, durch die das Vergehen, welches der Angeklagte freiwillig eingestanden hat, nach Gewohnheitsrecht und förmlichem Gerichtsurteil hätte bestraft werden können.
von daria.e am 19.03.2020
Sodann müssen auch die Gesetze und Urteile dargelegt werden, durch welche es möglich gewesen wäre, dass das Vergehen, für welches der Angeklagte aus eigenem Antrieb Sühne geleistet hat, nach Sitten und Rechtsprechung bestraft werden könnte.