Suchen
Iudices a tricensimo aetatis anno adlegit, id est quinquennio maturius quam solebant.
‹ Vorherige Textstelle oder Nächste Textstelle ›
von kay.89 am 24.05.2016Richter wählte er ab dem dreißigsten Lebensjahr aus, das heißt fünf Jahre früher als üblich.
Wortschatz · Textstellen · Datenschutz · Impressum