Ne actiones creditorum differrentur, sed haberent quos convenirent, et ne facile in possessionem bonorum defuncti mitterentur et eo modo sibi consulerent, ideo petendae bonorum possessioni certum tempus praefinivit.
von valerie86 am 23.04.2024
Um Verzögerungen bei Gläubigeraktionen zu verhindern und sicherzustellen, dass sie jemanden haben, gegen den sie rechtliche Schritte einleiten können, und um zu verhindern, dass sie zu leicht Besitz vom Vermögen des Verstorbenen erlangen und auf diese Weise ihre eigenen Interessen verfolgen, setzte er eine bestimmte Frist für die Geltendmachung des Nachlasses fest.