Si quando nostrae statuae vel imagines eriguntur seu diebus, ut adsolet, festis sive communibus, adsit iudex sine adorationis ambitioso fastigio, ut ornamentum diei vel loco et nostrae recordationi sui probet accessisse praesentiam.
von til.b am 24.07.2017
Wenn unsere Statuen oder Porträts aufgestellt werden, sei es an Feiertagen (wie üblich) oder an gewöhnlichen Tagen, soll ein Richter ohne aufwendige Verehrungszeremonie anwesend sein, um lediglich zu zeigen, dass seine Anwesenheit dem Anlass oder Ort Würde verleiht und unserer Erinnerung Ehre erweist.
von Dana am 02.10.2017
Wenn zu irgendeiner Zeit unsere Statuen oder Bilder errichtet werden, sei es an Festtagen, wie es üblich ist, oder an gewöhnlichen Tagen, so sei ein Richter anwesend, ohne die ehrgeizige Höhe der Anbetung, damit er durch seine Anwesenheit beweisen kann, dass er dem Tag oder Ort und unserer Erinnerung eine Zierde hinzugefügt hat.