Iubemus in omnibus litigiis iam motis et pendentibus seu postea super servili vel adscripticia condicione movendis transactiones celebrandas vel iam celebratas , si non alio iuri cognito modo eas vacillare contigerit, vires suas obtinere nec ob hoc videri tenorem earum titubare, quod pro condicione servili vel adscripticia confectae sint.
von catharina.r am 07.10.2013
Wir verfügen, dass in allen bereits eingeleiteten und anhängigen oder künftig zu führenden Rechtsstreitigkeiten betreffend dienende oder grundgebundene Zustände, Vergleiche, die geschlossen werden sollen oder bereits geschlossen wurden, falls sie nicht durch ein anderes bekanntes Rechtsverfahren in Zweifel gezogen werden, ihre Rechtskraft behalten und ihr Inhalt nicht deshalb als schwankend gelten soll, weil sie bezüglich eines dienenden oder grundgebundenen Zustands getroffen wurden.
von medina.86 am 16.09.2014
Wir verfügen, dass alle Vergleiche, ob bereits geschlossen oder noch zu schließen, in anhängigen Rechtsstreitigkeiten oder künftigen Verfahren betreffend den Status von Sklaven oder hörigen Bauern gültig bleiben und deren Inhalt nicht als ungültig betrachtet wird, es sei denn, sie werden durch andere anerkannte Rechtsmittel ungültig gemacht, und sie sollen nicht allein deshalb für ungültig erklärt werden, weil sie den Status von Sklaven oder hörigen Bauern betreffen.