Ea, quae advocati praesentibus his quorum causae aguntur adlegant, perinde habenda sunt, ac si ab ipsis dominis litium proferantur.
von kim.d am 21.11.2023
Diejenigen Dinge, welche Anwälte in Gegenwart derjenigen vorbringen, deren Rechtssachen verhandelt werden, sind gleichermaßen zu betrachten, als ob sie von den Prozessverantwortlichen selbst vorgebracht worden wären.
von mailo96 am 17.11.2022
Argumente, die Anwälte in Anwesenheit ihrer Mandanten vorbringen, gelten als wären sie von den Mandanten selbst vorgebracht worden.