Eius autem quod impendit rationem haberi non posse merito rescriptum est, cum malae fidei possessores eius quod in rem alienam impendunt, non eorum negotium gerentes quorum res est, nullam habeant repetitionem, nisi necessarios sumptus fecerint:
von erik.z am 03.09.2021
Es wurde zu Recht entschieden, dass keine Erstattung für getätigte Ausgaben gewährt werden kann, da Personen, die Eigentum in böser Treue besitzen, keine Gelder zurückfordern können, die sie für fremdes Eigentum ausgegeben haben, da sie nicht im Geschäft der rechtmäßigen Eigentümer gehandelt haben - es sei denn, sie haben wesentliche Aufwendungen getätigt:
von marvin.91 am 27.09.2015
Es ist mit Recht festgehalten worden, dass eine Abrechnung dessen, was er aufgewendet hat, nicht möglich ist, da Besitzer bösen Glaubens, was sie auf fremdes Eigentum aufwenden, ohne das Geschäft derjenigen zu führen, denen das Eigentum gehört, kein Recht auf Rückerstattung haben, es sei denn, sie hätten notwendige Ausgaben getätigt: