Iudices sive in hac inclita urbe sive in provinciis ea quae disposuimus ( ut possint, si hoc perspexerint, occasione testium in aliis locis degentium litigantes vel procuratores eorum ibi destinare, ut depositionibus, sub utriusque partis praesentia factis res ad eos referatur) etiam in illis servare volumus, qui prolatis instrumentis fidem adhibere exiguntur, ut, si poposcerint in aliis locis id eis facere permitti et hoc iuste peti iudex invenerit, similis proferatur sententia, ut, postquam in locis opportunis fides instrumento data vel minus data fuerit, referatur negotium ad priorem iudicem.
von phil.89 am 27.12.2018
Die Richter, sei es in dieser berühmten Stadt oder in den Provinzen, diejenigen Dinge, die wir angeordnet haben (damit sie, wenn sie dies erkannt haben, bei Gelegenheit von Zeugen, die an anderen Orten wohnen, die Streitparteien oder deren Bevollmächtigte dorthin entsenden können, so dass nach Ablegung der Aussagen in Gegenwart beider Parteien die Angelegenheit an sie zurückverwiesen wird), wollen wir auch in jenen Fällen bewahren, in denen sie verpflichtet sind, vorgelegten Dokumenten Glauben zu schenken, so dass, wenn sie gefordert haben, dass ihnen dies an anderen Orten gestattet wird und der Richter dies als rechtmäßig erachtet hat, ein gleichlautender Beschluss ergehen soll, so dass nach Glaubwürdigkeitsprüfung des Dokuments an geeigneten Orten die Angelegenheit an den ursprünglichen Richter zurückverwiesen wird.
von liliâ94 am 14.06.2024
Wir wollen, dass Richter, sowohl in dieser bedeutenden Stadt als auch in den Provinzen, dieselben Regeln befolgen, die wir für Zeugenaussagen festgelegt haben (wo sie die Parteien oder deren Vertreter an andere Orte entsenden können, um Aussagen von dort ansässigen Zeugen aufzunehmen, in Anwesenheit beider Seiten), wenn sie Dokumente beglaubigen müssen. Sollten die Parteien die Erlaubnis zur Dokumentenbeglaubigung an einem anderen Ort beantragen und der Richter diesen Antrag für begründet halten, sollten sie einen ähnlichen Prozess befolgen: Sobald die Dokumente an dem geeigneten Ort beglaubigt oder abgelehnt worden sind, soll der Fall an den ursprünglichen Richter zurückgeleitet werden.