Si vero hoc probari non potest, consequens est, ut superstite quidem servo dominum de peculio convenias vel, si iam servus rebus humanis exemptus est vel distractus seu manumissus nec annus excessit, de peculio quondam adversus eum experiri possis.
von mohammad.e am 24.10.2018
Wenn dies nicht bewiesen werden kann, stehen Ihnen zwei Optionen zur Verfügung: Sie können entweder den Herrn wegen des Sklavenvermögens verklagen, solange der Sklave noch lebt, oder - falls der Sklave innerhalb des vergangenen Jahres gestorben, verkauft oder freigelassen wurde - rechtliche Schritte gegen den Herrn bezüglich des ehemaligen Sklavenvermögens einleiten.
von merle.r am 31.08.2023
Wenn dies nicht bewiesen werden kann, folgt daraus, dass man entweder während der Sklave noch lebt, den Herrn wegen des Peculiums verklagen kann oder, falls der Sklave bereits aus dem menschlichen Leben geschieden, verkauft oder freigelassen wurde und noch kein Jahr vergangen ist, man rechtliche Schritte wegen des früheren Peculiums gegen ihn einleiten kann.