Traiecticiae quidem pecuniae, quae periculo creditoris mutuo datur, casus, antequam, ad destinatum locum navis perveniat, ad debitorem non pertinet, sine huiusmodi vero conventione infortunio naufragii non liberabitur.
von fynn.90 am 29.04.2020
Wird ein Seedarlehen auf Risiko des Gläubigers gewährt, gehen alle Unglücksfälle, die vor Erreichen des Bestimmungsortes auftreten, nicht zu Lasten des Schuldners. Ohne eine solche Vereinbarung wird der Schuldner jedoch im Falle eines Schiffbruchs nicht von seiner Schuld befreit.
von gabriel.g am 30.01.2016
Im Fall von Seegeld, das als Darlehen auf Risiko des Gläubigers gegeben wird, betrifft das Unglück, bevor das Schiff den bestimmten Ort erreicht, nicht den Schuldner, doch ohne eine solche Vereinbarung wird er durch das Unglück des Schiffbruchs nicht befreit.