Licet tutorum conventione mutuum periculum minime finiatur, tamen eum qui administravit, si solvendo sit, in primo loco eiusque successores conveniendos esse non ambigitur.
von léon.d am 09.11.2015
Obwohl durch Vereinbarung der Vormünder das gegenseitige Risiko keinesfalls beendet wird, steht es außer Zweifel, dass gegen denjenigen, der verwaltet hat, sofern er zahlungsfähig ist, in erster Linie und gegen seine Rechtsnachfolger vorgegangen werden muss.