Talem igitur subtilem dubitationem amputantes praecipimus tam filios vel filias defunctae personae dotem vel ante nuptias donationem a parentibus suis sibi datam conferre nepotibus vel neptibus mortuae personae, quam eosdem nepotes vel neptes patruis suis aut avunculis, amitis etiam et materteris dotem et ante nuptias donationem patris sui vel matris, quam pro eo vel ea mortua persona dedit, similiter conferre, ut commixtis huiusmodi collationibus cum bonis mortuae personae duas quidem partes nepotes vel neptes habeant illius portionis, quae patri vel matri eorum, si superesset, deferebatur, tertiam vero eiusdem portionis partem una cum sibi competentibus portionibus filii vel filiae defunctae personae, cuius de hereditate agitur, capiant.
von jara.95 am 14.07.2019
Daher eine solche subtile Zweifelsfrage beseitigend, befehlen wir, dass sowohl die Söhne oder Töchter der verstorbenen Person die ihnen von ihren Eltern gegebene Mitgift oder Eheschenkung an die Enkel oder Enkelinnen der verstorbenen Person übertragen sollen, als auch dieselben Enkel oder Enkelinnen ebenso an ihre Onkel väterlicherseits oder mütterlicherseits sowie an väterliche und mütterliche Tanten die Mitgift und Eheschenkung ihres Vaters oder ihrer Mutter, welche die verstorbene Person für ihn oder sie gegeben hat, übertragen sollen, sodass mit solchen Zuwendungen, die mit dem Vermögen der verstorbenen Person vermischt werden, die Enkel oder Enkelinnen zwei Teile desjenigen Anteils erhalten, der ihrem Vater oder ihrer Mutter zugefallen wäre, wenn sie überlebt hätten, während die Söhne oder Töchter der verstorbenen Person, deren Erbschaft verhandelt wird, den dritten Teil desselben Anteils zusammen mit ihren zustehenden Anteilen erhalten sollen.
von stephan.y am 29.07.2022
Um jegliche Unklarheit in dieser Angelegenheit zu beseitigen, ordnen wir Folgendes an: Die Söhne und Töchter des Verstorbenen müssen ihre Mitgift oder Hochzeitsgeschenke, die sie von ihren Eltern erhalten haben, mit den Enkelkindern des Verstorbenen teilen. Ebenso müssen die Enkelkinder ihre Mitgift oder Hochzeitsgeschenke, die ihr verstorbener Elternteil erhalten hat, mit ihren Onkeln und Tanten (väterlicherseits und mütterlicherseits) teilen. Sobald diese Zuwendungen mit dem Nachlass des Verstorbenen zusammengeführt werden, erhalten die Enkelkinder zwei Drittel des Anteils, der ihrem Elternteil zugefallen wäre (wenn dieser noch leben würde), während die überlebenden Kinder des Verstorbenen das verbleibende Drittel zusammen mit ihren eigenen Erbteilen erhalten.