Sin autem aliquis contradictor extiterit, tunc in iudicio competenti causae in possessionem missionis et subsecutae contradictionis ventilentur et ei possessio adquiratur, qui potiora ex legitimis modis iura ostenderit, sive qui missus est qui antea detinens contradicendum putavit.
von lou98 am 31.03.2014
Sollte jedoch ein Widerspruchsführer aufgetreten sein, so werden in einem zuständigen Gericht die Gründe bezüglich der Besitzeinweisung und des nachfolgenden Widerspruchs erörtert, und der Besitz wird demjenigen zugesprochen, der stärkere Rechte durch legitime Mittel nachweisen kann, sei es derjenige, der entsandt wurde, oder derjenige, der zuvor im Besitz war und es für richtig hielt, Widerspruch zu erheben.
von jonas85 am 10.05.2016
Sollte jedoch jemand Widerspruch einlegen, so sind die Ansprüche bezüglich der Besitzübertragung und des nachfolgenden Widerspruchs in einem zuständigen Gericht zu prüfen. Der Besitz wird demjenigen zugesprochen, der stärkere rechtliche Ansprüche nachweisen kann, sei es die Person, der der Besitz gewährt wurde, oder der vorherige Inhaber, der Widerspruch eingelegt hat.