Eandemque et in eo distinctionem adhibendam, cui fideicommissaria libertas debetur, meritissimo iuris auctores responderunt.
von nicklas.v am 25.03.2022
Die Rechtsexperten haben zu Recht bestimmt, dass dieselbe Unterscheidung auch für jemanden gelten sollte, der durch Treuhand Freiheit zusteht.
von domenik.g am 05.09.2023
Und dieselbe Unterscheidung muss in dem Fall dessen angewendet werden, dem eine treuhänderische Freiheit geschuldet wird, höchst verdienstvoll haben die Rechtsautoren geantwortet.