Si crimen aliquod inferatur ei, quam ingenuam esse dicis, ante liberalis causa suo ordine agi debet, cognitionem suam praeside praebente, quoniam necesse est ante sciri, si delictum probatum fuerit, ut in liberam et ingenuam an ut in ancillam constitui oportet.
von jamy.i am 30.07.2023
Sollte gegen sie, die du als freigeboren bezeichnest, eine Straftat erhoben werden, muss zunächst das Verfahren zur Feststellung des Freiheitsstatus in der vorgeschriebenen Reihenfolge durchgeführt werdne, wobei der Vorsitzende seine Untersuchung durchführt, da es notwendig ist, im Voraus zu klären, ob das Vergehen erwiesen wurde und ob es gegen eine freie und freigeborene Frau oder gegen eine Sklavin behandelt werden soll.
von jana.86 am 07.11.2015
Wenn jemand diese Frau, die du als freigeboren behauptest, eines Verbrechens beschuldigt, muss zunächst das Verfahren über ihren Freiheitsstatus in ordnungsgemäßer Reihenfolge durchgeführt werden, wobei der Statthalter die Untersuchung leitet, da es notwendig ist, zuerst zu wissen, ob das Verbrechen erwiesen ist, um festzulegen, ob die Strafe als für eine freie, freigeborene Frau oder als für eine Sklavin verhängt werden soll.