Super hypothecis, quas argenti distractores vel metaxarii vel alii quarumcumque specierum negotiatores pecunias sibi credentibus dare solent, hoc specialiter super amputanda omni machinatione sancimus, ut, si post huiusmodi contractum liberis suis vel alio modo cognatis quamcumque militiam idem negotiatores adquisierint, ea tamen vendi vel ad heredes sub certa definitione transmitti potest, liceat creditoribus eorum, etiam non probantibus ex pecuniis eorundem negotiatorum liberos eorum vel cognatos militasse ( dum tamen contrarium non probetur alios e suo patrimonio dedisse pecunias), creditum ab his qui militarunt exigere vel tantum eos efflagitare, quanti vendi eadem militia possit.
von johanna83 am 13.07.2014
Bezüglich der Hypotheken, welche Silberhändler, Seidenhändler oder Händler jeglicher anderer Art denjenigen zu geben pflegen, die ihnen Geld leihen, verordnen wir speziell zur Verhinderung jeglicher Manipulation, dass, wenn nach einem solchen Vertrag diese Händler für ihre Kinder oder andere Verwandte eine militärische Stellung erworben haben, die gleichwohl unter bestimmten Bedingungen verkauft oder an Erben übertragen werden kann, es ihren Gläubigern erlaubt sein soll, auch ohne zu beweisen, dass die Kinder oder Verwandten diese militärische Stellung mit dem Geld dieser Händler erworben haben (vorausgesetzt, es wird nicht das Gegenteil bewiesen, dass andere Geld aus ihrem Vermögen gegeben haben), Kredit von denjenigen zu fordern, die in den Militärdienst eingetreten sind, oder von ihnen einen Betrag zu verlangen, der dem Verkaufswert dieser militärischen Stellung entspricht.
von jolie.z am 02.12.2016
In Bezug auf Sicherheitsinteressen, die Geldwechsler, Seidenhändler oder Händler jeglicher Art ihren Kreditgebern typischerweise gewähren, verordnen wir ausdrücklich Folgendes, um jeglichen Betrug zu verhindern: Wenn diese Händler für ihre Kinder oder andere Verwandte militärische Ämter erwerben - Ämter, die unter bestimmten Bedingungen verkauft oder an Erben weitergegeben werden können - können ihre Gläubiger die Rückzahlung von denjenigen verlangen, die diese militärischen Ämter erhalten haben. Die Gläubiger können entweder den geliehenen Betrag oder den aktuellen Marktwert des militärischen Amtes fordern, und zwar auch ohne nachzuweisen, dass die Händler das Geld aus eigenen Mitteln für diese Ämter ihrer Kinder oder Verwandten verwendet haben (es sei denn, jemand kann nachweisen, dass er die Mittel aus eigenem Vermögen bereitgestellt hat).