Sin autem per emancipationem iura adoptiva fuerint dissoluta, tunc nullus ei penitus regressus ad adoptivum extraneum patrem, etsi moriatur intestatus, relinquatur, sed maneat tantummodo patrem naturalem cognoscens, tamquam non fuisset ab initio in adoptionem translatus.
von yara.86 am 31.08.2016
Wenn jedoch durch Emanzipation die Adoptionsrechte aufgelöst worden sind, dann verbleibt ihm keinerlei Rückkehrrecht zum adoptiven fremden Vater, selbst wenn dieser intestat stirbt, sondern er bleibt ausschließlich den natürlichen Vater kennend, als wäre er von Anfang an nicht in die Adoption übertragen worden.
von jonas.93 am 23.07.2021
Wurden jedoch die Adoptionsrechte durch Emanzipation beendet, hat die Person keine Möglichkeit der Rückkehr zu ihrem Adoptivvater, selbst wenn dieser ohne Hinterlassung eines Testaments stirbt. Stattdessen behält sie nur ihre Beziehung zu ihrem Geburtsvater, als wäre die Adoption von Anfang an nicht erfolgt.