Obtentu expilatae hereditatis emolumentum legatorum, maxime suspensa cognitione, legatariis isdemque libertis defuncti auferri non oportet.
von lynn.j am 16.07.2022
Aufgrund einer geplünderten Erbschaft sollte der Nutzen von Vermächtnissen, insbesondere während einer laufenden Untersuchung, den Vermächtnisnehmern, die zugleich Freigelassene des Verstorbenen sind, nicht entzogen werden.