Meminimus nuper emissa lege divali portionem quartam de facultatibus curialium fati munus implentium, ex qualibet novissima voluntate vel ab intestato etiam ad quemcumque praeterquam si ad filios curiales deferantur, curiarum deputasse corporibus.
von liliâ.g am 19.08.2021
Wir erinnern uns, dass gemäß einem kürzlich erlassenen kaiserlichen Gesetz wir den vierten Teil der Vermögenswerte der Kurialen, die ihre Schicksalspflicht erfüllen, sei es aus einer letztwilligen Verfügung oder auch aus Intestaterbfolge, an wen auch immer sie übertragen werden, ausgenommen an kurialen Söhne, den Körperschaften der Kurien zugewiesen haben.
von maya.c am 15.03.2015
Wir erinnern uns, dass ein kürzlich erlassenes kaiserliches Gesetz ein Viertel des Vermögens verstorbener Ratsmitglieder deren lokalen Räten zugewiesen hat, unabhängig davon, ob das Vermögen durch Testament oder gesetzliche Erbfolge von jemandem anderen als Söhnen, die selbst Ratsmitglieder sind, geerbt wurde.