Iubemus, ut, si quis forte ex his, quibus communiter a nobis aliquid donatum sit , nullo herede relicto decesserit, ad consortem potius solacium quam ad personam aliam pars perveniat decedentis.
von omar92 am 06.04.2023
Wir verfügen, dass, falls jemand zufällig von denjenigen, denen gemeinsam von uns etwas geschenkt wurde, ohne einen Erben zu hinterlassen stirbt, der Anteil des Verstorbenen eher dem Teilhaber zum Trost als einer anderen Person zufallen soll.
von lijas.95 am 08.10.2018
Wir verfügen, dass wenn einer der gemeinsamen Empfänger unserer Schenkung ohne Hinterlassung eines Erben stirbt, dessen Anteil als Ausgleich an den Mitempfänger fallen soll und nicht an eine andere Person.