Liberos insuper eorum, qui dignitate virorum spectabilium comitum seu tribunorum decorati sunt vel fuerint, nullatenus nolentes administrationem praeturae suscipere seu peragere.
von kai92 am 10.11.2020
Darüber hinaus sollen die Kinder derjenigen, die den angesehenen Rang eines Grafen oder Tribuns innegehabt haben oder noch innehaben werden, nicht daran gehindert werden, die Aufgaben des Prätors freiwillig zu übernehmen oder auszuführen.
von dennis.96 am 26.08.2015
Die Kinder derjenigen, die mit der Würde der angesehenen Grafen oder Tribunen ausgezeichnet sind oder werden, sind keineswegs abgeneigt, die Verwaltung der Prätur zu übernehmen oder durchzuführen.