Quarum prima quidem ad supplicationem eorundem adiutorum emissa numero eorum, qui erant illo tempore, quo preces nobis obtulerunt, neque aliquem eximi neque aliquem addi praecepit, praeterquam si quis eorum vel ad laterculensis gradum in scrinio sacrae memoriae vel ad secundum locum in duobus aliis scriniis, id est sacrarum epistularum sacrorumque libellorum et cognitionum, provectus fuerit:
von luise.89 am 07.06.2020
Von diesen wurde die erste tatsächlich auf Ersuchen derselben Helfer erlassen, und verfügte, dass aus ihrer Zahl, die zu jener Zeit waren, als sie uns Gebete vorlegten, weder jemand entfernt noch jemand hinzugefügt werden sollte, es sei denn, wenn einer von ihnen entweder zum Rang des Laterculensis im Schreiben der heiligen Erinnerung oder an die zweite Stelle in den beiden anderen Schreinen, das heißt der heiligen Briefe und der heiligen Eingaben und Untersuchungen, befördert worden wäre:
von phillipp89 am 13.10.2013
Die erste dieser Verordnungen, die auf Ersuchen dieser Assistenten erlassen wurde, bestimmte, dass ihre Anzahl genau so bleiben sollte, wie sie war, als sie ihre Eingabe bei uns einreichten. Niemand sollte entfernt oder hinzugefügt werden, es sei denn, sie würden entweder zum Registraturbeamten im Büro der Kaiserlichen Aufzeichnungen oder zur zweithöchsten Position in den beiden anderen Büros befördert - namentlich jenen, die sich mit amtlicher Korrespondenz, formellen Eingaben und rechtlichen Untersuchungen befassen.