Omnia autem concludenda sunt plerumque rebus augendis vel inflammando iudice vel mitigando; omniaque cum superioribus orationis locis tum maxime extremo ad mentis iudicum quam maxime permovendas et ad utilitatem nostram vocandas conferenda sunt.
von thea.x am 14.06.2013
Alle Angelegenheiten müssen im Allgemeinen durch Erweiterung der Sachverhalte oder durch Erregung des Richters oder durch seine Beruhigung abgeschlossen werden; und alle Aspekte sowohl mit den vorherigen Stellen der Rede als auch besonders mit dem Schlussteil müssen darauf ausgerichtet sein, die Gedanken der Richter möglichst zu bewegen und sie zu unserem Vorteil zu lenken.
von rafael.854 am 05.04.2021
Alles sollte im Allgemeinen entweder durch Hervorhebung der Kernpunkte oder durch Erregung oder Besänftigung der Richteremotionen abgeschlossen werden; und alles sowohl in den früheren Teilen der Rede als auch besonders im Schlussteil sollte darauf ausgerichtet sein, die Gedanken der Richter so stark wie möglich zu beeinflussen und sie auf unsere Seite zu ziehen.