Sed ne creditores diutius possint suis pecuniis forsitan defraudari, per constitutionem nostram tempus coartatum est, ut ultra biennii metas huiusmodi exceptio minime extendatur.
von elea87 am 31.07.2021
Um jedoch zu verhindern, dass Gläubiger möglicherweise für zu lange Zeit um ihre Gelder betrogen werden können, haben wir durch unsere Verordnung die Zeit begrenzt, sodass eine solche Ausnahme nicht über zwei Jahre hinaus ausgedehnt werden kann.
von daria.y am 21.07.2019
Damit jedoch Gläubiger nicht länger ihrer Gelder möglicherweise beraubt werden können, wurde durch unsere Verfügung die Zeit eingeschränkt, sodass eine solche Ausnahme keinesfalls über die Grenzen von zwei Jahren hinaus erstreckt werden darf.