Post lapsum vero biennium foro tuae magnificae potestatis inseri postulantes non aliter, nisi sub gestorum confectione minime eos cohortali condicioni subiacere patefactum fuerit, admittantur.
von kira92 am 30.05.2023
Nach Ablauf von zwei Jahren können nur diejenigen in Ihre hochrangige Gerichtsverwaltung aufgenommen werden, deren amtliche Aufzeichnungen eindeutig belegen, dass sie vollständig frei von jeglichen Verpflichtungen zum Provinzdienst sind.
von alessia.95 am 24.03.2023
Nach Ablauf einer zweijährigen Frist werden diejenigen, die in das Forum Ihrer erhabenen Macht aufgenommen zu werden begehren, nicht anders zugelassen, es sei denn, es wird durch Vervollständigung der Akten offenbar, dass sie in keiner Weise der Kohortenregelung unterliegen.