Sed et si quaestionis titulus prior inofficiosi testamenti causam habuisset, iudicatae rei praescriptio non obstaret eandem hereditatem ex alia causa vindicanti.
von conradt.x am 20.10.2016
Selbst wenn der frühere Titel der Rechtssache den Grund eines pflichtwidrigen Testaments enthalten hätte, würde die Rechtskraftvermutung einer Sache nicht dem entgegenstehen, der dieselbe Erbschaft aus einem anderen Rechtsgrund geltend macht.
von pauline91 am 30.05.2013
Selbst wenn jemand zuvor eine Klage wegen Pflichtverletzung eines Testaments eingereicht hätte, würde der Grundsatz der Rechtskraft ihn nicht daran hindern, denselben Erbschaftsanspruch auf anderen Rechtsgrundlagen geltend zu machen.