Sin autem tutore se excusare volente ipsa se interposuit indemnitatem ei repromittens, auxilio senatus consulti uti minime prohibetur.
von jaron.84 am 14.05.2023
Wenn sie jedoch eingetreten ist, als der Vormund sich von seiner Pflicht entbinden wollte und ihr Schutz vor jeglichem Verlust zusicherte, ist sie weiterhin uneingeschränkt berechtigt, den Schutz des Senatsbeschlusses in Anspruch zu nehmen.
von aleksandra.w am 16.11.2023
Wenn jedoch der Vormund sich entschuldigen möchte und sie selbst zwischentrat, indem sie ihm Schadloshaltung versprach, ist sie keineswegs gehindert, die Hilfe des Senatsbeschlusses zu nutzen.