Sciendum itaque est edictum praetoris, quod de alterutro introductum est, in ex stipulatu actione cessare, ut uxor et a marito relicta accipiat et dotem consequatur, nisi specialiter pro dote ei maritus ea dereliquit, cum manifestissimum est testatorem, qui non hoc addidit, voluisse eam utrumque consequi.
von kay.o am 31.03.2022
Es muss verstanden werden, dass die Prätorenregel über die Wahl zwischen zwei Vorteilen nicht für die förmliche Rückforderungsklage gilt, was bedeutet, dass eine Frau sowohl ihr Erbe vom Ehemann erhalten als auch ihre Mitgift zurückfordern kann. Dies gilt nicht, wenn der Ehemann das Erbe ausdrücklich als Ersatz für ihre Mitgift hinterlassen hat, da es sehr klar ist, dass er, wenn er dies nicht spezifiziert, beabsichtigte, dass seine Frau beides erhält.
von yasmine86 am 04.12.2017
Es muss daher bekannt sein, dass das Edikt des Prätors, welches bezüglich der Wahl zwischen zwei Optionen eingeführt wurde, in der Klage aus Stipulation wegfällt, sodass eine Ehefrau sowohl die vom Ehemann hinterlassenen Dinge erhalten als auch ihre Mitgift erlangen kann, es sei denn, der Ehemann habe diese Dinge ausdrücklich anstelle ihrer Mitgift für sie hinterlassen, da es offensichtlich ist, dass der Erblasser, der dies nicht hinzugefügt hat, gewollt hat, dass sie beides erhält.