Sancimus neminem tutorum vel curatorum pupilli vel adulti vel furiosi aliarumque personarum, quibus tam ex veteribus quam ex nostris constitutionibus curatores creantur, defensionem quam pro lite susceperunt recusare, sed ab initio litis modis omnibus memoratas personas defendere et litem praeparatam secundum leges instruere scientes, quod et hoc munus necessarium est tam tutelae quam curationi.
von dominique.m am 29.09.2023
Wir bestimmen, dass kein Vormund oder Betreuer eines Minderjährigen, eines volljährigen Mündels, einer psychisch kranken Person oder anderer Personen, denen nach alten und neuen Gesetzen Vormundschaft zugewiesen wird, die Rechtsverteidigung, die sie übernommen haben, verweigern darf. Sie müssen diese Personen von Beginn der Rechtsverfahren an verteidigen und den Fall gemäß Gesetz vorbereiten, in dem Verständnis, dass dies eine notwendige Pflicht sowohl der Vormundschaft als auch der Betreuung ist.
von noemi82 am 19.04.2023
Wir verordnen, dass keiner der Vormünder oder Betreuer eines Mündels, Heranwachsenden, Geisteskranken oder anderer Personen, für die Betreuer sowohl nach altem als auch nach unserem Recht bestellt werden, die Verteidigung, die sie für ein Rechtsverfahren übernommen haben, verweigern darf, sondern von Beginn des Verfahrens an in jeder Weise die vorgenannten Personen verteidigen und das vorbereitete Verfahren gemäß den Gesetzen führen müssen, in dem Wissen, dass diese Pflicht sowohl für die Vormundschaft als auch für die Betreuung notwendig ist.