Hoc procul dubio observando, ut et mancipia ipse usufructuarius aleret et omnia circa usum fructum faceret, quae nullo modo proprietatem possint deteriorem facere, paterna reverentia eum excusante et a ratiociniis et a cautionibus et ab aliis omnibus, quae usufructuarii extranei a legibus exiguntur, secundum nostrae constitutionis tenorem, quam iam super huiusmodi casibus tulimus.
von noa84 am 11.09.2019
Diese Regel muss beachtet werden: Während der Vater als Nießbraucher die Sklaven unterhalten und alles Notwendige bezüglich des Nießbrauchs tun muss, ohne die Liegenschaft in irgendeiner Weise zu beschädigen, befreit ihn sein Status als Elternteil von der Vorlage von Rechenschaftsberichten, Sicherheiten und allen anderen Verpflichtungen, die das Gesetz normalerweise von fremden Nießbrauchern verlangt, in Übereinstimmung mit unserer zuvor erlassenen Verfügung zu solchen Fällen.
von louise.z am 21.06.2024
Dies wird ohne Zweifel dergestalt beobachtet, dass der Nießbraucher sowohl die Sklaven selbst unterhalten und alle Dinge bezüglich des Nießbrauchs so verrichten wird, dass er die Eigenschaft in keiner Weise verschlechtern kann, wobei die väterliche Ehrerbietung ihn sowohl von Rechnungslegungen als auch von Sicherheitsleistungen und allen anderen Dingen entbindet, die von fremden Nießbrauchern nach Maßgabe der Gesetze gefordert werden, gemäß dem Wortlaut unserer Verfügung, die wir bereits in solchen Fällen erlassen haben.