Subtracto furto vel vi abrepto mancipio, quamvis hoc rebus humanis non oblatum fuerit exemptum, tam ad raptorem quam ad furem periculum redundabit et uterque eorum poena legitima coercebitur.
von kyra.i am 07.10.2019
Wenn ein Sklave heimlich gestohlen oder mit Gewalt weggenommen wird, selbst wenn dieser Sklave verstorben ist, werden sowohl der Dieb als auch der Räuber rechtlich haftbar gemacht und beide werden mit einer gesetzlichen Strafe belegt.
von florian91 am 28.11.2018
Mit einem Sklaven, der durch Diebstahl gestohlen oder mit Gewalt entrissen wurde, obwohl dieser nicht den menschlichen Angelegenheiten vorgestellt worden ist, wird die Haftung sowohl den Räuber als auch den Dieb treffen, und jeder von ihnen wird durch rechtmäßige Strafe gezwungen werden.