Uxoris abortu testamentum mariti non solvi, postumo vero praeterito, quamvis natus ilico decesserit, non restitui ruptum iuris evidentissimi est.
von collin84 am 11.10.2024
Durch die Fehlgeburt der Ehefrau wird das Testament des Ehemanns nicht aufgelöst, jedoch wird mit einem übergangenem posthumen Kind, obwohl es sofort nach der Geburt verstorben ist, das gebrochene [Testament] nicht wiederhergestellt, [dies] ist von offenkundigstem Rechts.